Jurafuchs

§ 39

SächsBG
Zuständigkeiten
Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. 2Vor der Versetzung oder Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. 3Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. 4Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. 5In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.(1) Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. Vor der Versetzung oder Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.
(2)
Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.
(3)
Die Ernennungsbehörde oder die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für Versetzungen und Abordnungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs durch allgemeine Anordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(4)
Für Zuweisungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes die oberste Dienstbehörde zuständig. 38

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