Jurafuchs

§ 69

SächsBG
Auskünfte an die Medien
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16
1Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. 2Andere Beamtinnen oder Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.67 Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Andere Beamtinnen oder Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.67

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