(1)
Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist
1.
für die erste Einstiegsebene mindestens
a)
b)
2.
für die zweite Einstiegsebene
a)
b)
c)
(2)
Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist
1.
für die erste Einstiegsebene mindestens
a)
b)
2.
für die zweite Einstiegsebene
a)
b)
(3)
Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4)
Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden
1.
in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
15