Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamtinnen und Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums Jubiläumszuwendungen gezahlt werden. 83
§ 82
SächsBGJubiläumszuwendungen
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16