Jurafuchs

§ 83

SächsBG
Genetische Untersuchungen
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16
Für Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber für ein Beamtenverhältnis gelten die für Beschäftigte geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 84

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →