1Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.59 Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes , besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.59
§ 60
SächsBGFolgen des Verlusts
Verlust der Beamtenrechte
Stand 2025-08-16