Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes ) haben keine aufschiebende Wirkung. 130
§ 132
SächsBGWegfall der aufschiebenden Wirkung
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2025-08-16