Jurafuchs

§ 147

SächsBG
Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte 146
Stand 2025-08-16
(1)
Auf die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
1

Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat.

2

Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden.

3

§ 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend.

2.
1

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

a)

b)

2

Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.

3.
1

Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben.

2

Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl oder nehmen sie die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht an, treten sie nicht nach § 5 Absatz 2 in den Ruhestand.

3

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben.

4

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der

Sächsischen Gemeindeordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit

a)

b)

c)

(2)
Hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin oder Landrat nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. 149

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