Jurafuchs

§ 56

SächsBG
Beginn des Ruhestands bei Versetzungen
Ruhestand
Stand 2025-08-16
1Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. 2Die Festsetzung eines früheren Zeitpunkts ist unwirksam. 3Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 2, § 143a Absatz 2, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.55 Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Die Festsetzung eines früheren Zeitpunkts ist unwirksam. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 2, § 143a Absatz 2, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.55

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