Jurafuchs

§ 80

SächsBG
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16
(1)
1Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. 2Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind.(1) Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind.
(2)
1Beihilfeberechtigt sind:(2) Beihilfeberechtigt sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn und solange sie

a)

b)

c)

d)

e)

erhalten.

2Die Beihilfeberechtigung besteht auch Die Beihilfeberechtigung besteht auch

1.
wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
2.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
4.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
5.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie
6.
für frühere Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 69 des

Sächsischen Besoldungsgesetzes

erhalten.

(3)
Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 des Abgeordnetengesetzes , nach § 21 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4)
1Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. 2Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person. 3Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18 504 Euro nicht übersteigt. 4Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie sich die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhöhen; die Einführung der monatlichen Sonderzahlung steht einer Erhöhung gleich. 5Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden und der sich danach ergebende Betrag auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. 6Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung folgt. 7Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben. 8Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. 9In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. 10Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025.(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18 504 Euro nicht übersteigt. Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie sich die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhöhen; die Einführung der monatlichen Sonderzahlung steht einer Erhöhung gleich. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden und der sich danach ergebende Betrag auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung folgt. Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben. Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025.
(5)
1Nicht beihilfefähig sind Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. 2Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten berücksichtigungsfähigen Personen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.(5) Nicht beihilfefähig sind Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten berücksichtigungsfähigen Personen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.
(6)
1Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. 2Diese beträgt 4 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro. 3Bei der Inanspruchnahme einer Unterbringung im Zweibett-Zimmer als Wahlleistung ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. 4Die Eigenbeteiligungen entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (Belastungsgrenze).(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. Diese beträgt 4 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro. Bei der Inanspruchnahme einer Unterbringung im Zweibett-Zimmer als Wahlleistung ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. Die Eigenbeteiligungen entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (Belastungsgrenze).
(7)
1 Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. 2 Der Bemessungssatz beträgt:

3 Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. 4 Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind. 5 Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, denen nach § 80 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 2 bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent. 6 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für

1.
am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer und
2.
Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben.

7 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.

(8)
1 Bei Aufwendungen in Pflegefällen im Sinne der §§ 28 und 28a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Bemessungssatz abweichend von Absatz 7

2 Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. 3 Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent. 4 Soweit in den Fällen des Satzes 3 die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, ist Satz 1 anzuwenden.

(9)
1Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. 2Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden(9) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfe

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

k)

2.
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

3Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. 4Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. 5Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterschritten wird. 6Die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf Regelungen dieses Gesetzes wiederholen, wenn dies zum besseren Verständnis der dort in Ausgestaltung der Absätze 1 bis 8 getroffenen Regelungen erforderlich ist. Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterschritten wird. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf Regelungen dieses Gesetzes wiederholen, wenn dies zum besseren Verständnis der dort in Ausgestaltung der Absätze 1 bis 8 getroffenen Regelungen erforderlich ist.

(10)
Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen sind, können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 der Dienstleistungen von Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln. 78

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