Jurafuchs

§ 125

SächsBG
Verfahren
Landespersonalausschuss
Stand 2025-08-16
(1)
Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
(3)
Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

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