(1)
Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.
(2)
1Die Beamtin oder der Beamte ist (2) Die Beamtin oder der Beamte ist
1.
mit Ablauf der Probezeit nach § 8 Abs. 3,
2.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
3.
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
4.
mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 1 entlassen. 2Die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 1 entlassen. Die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.
(3)
1Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen. 2Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.10(3) Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.10