Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 96 Abs. 2, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.
§ 65
SächsBGBeamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16