Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstorts aufzuhalten. 71
§ 73
SächsBGAufenthalt in der Nähe des Dienstorts
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2025-08-16