(1)
Den Sicherungsverwahrten sind die zum Erreichen der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Diese haben wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.
(2)
Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Seelsorgerische Betreuung ist anzubieten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Sicherungsverwahrten sollen feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.