Bei Aufnahme in den Vollzug der Sicherungsverwahrung werden vorhandene Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen entsprechend Art. 41 bis 45 gutgeschrieben.
Art. 40
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzGelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen
Gelder der Sicherungsverwahrten, Kostenbeteiligung
Stand 2013-05-22