Die Anstalt wirkt darauf hin, dass die Sicherungsverwahrten nach ihrer Entlassung insbesondere über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder andere nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden.
Art. 63
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzHilfe zur Entlassung
Soziale Hilfe, Entlassung
Stand 2013-05-22