Jurafuchs

Art. 2

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Ziele des Vollzugs
Grundsätze
Stand 2013-05-22
(1)
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.
(2)
Die Sicherungsverwahrten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen.
(3)
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Meine Notizen

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