Jurafuchs

Art. 55

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass
Vollzugsöffnende Maßnahmen
Stand 2013-05-22
(1)
Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Sicherungsverwahrten sowie die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod Angehöriger der Sicherungsverwahrten. Auf Ersuchen eines Gerichts werden die Sicherungsverwahrten vorgeführt.
(2)
Art. 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3)
Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Sicherungsverwahrten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

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