Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach allgemeinen Merkmalen.
Art. 94
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzVollstreckungsplan
Anstaltsbeiräte, Aufsicht
Stand 2013-05-22