(1)
An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Sicherungsverwahrten nicht beteiligt.
(2)
An den Kosten für sonstige Leistungen können die Sicherungsverwahrten durch Erhebung von Kostenbeiträgen beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für
1.
Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, höchstens jedoch im Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter (Art. 50 in Verbindung mit Art. 63 BayStVollzG),
2.
Sehhilfen (Art. 50 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG),
3.
ärztliche Behandlungen zur sozialen Eingliederung (Art. 50 in Verbindung mit Art. 65 BayStVollzG),
4.
Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen,
5.
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (Art. 72 Abs. 2).
(3)
Von der Erhebung von Kostenbeiträgen ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um das Erreichen der Vollzugsziele nicht zu gefährden. Für Zeiten, in denen Sicherungsverwahrte bedürftig sind, soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen abgesehen werden.