(1)
Die Sicherungsverwahrten dürfen Pakete in angemessenem Umfang empfangen. Gewicht und Größe einzelner Pakete können festgesetzt werden. Pakete dürfen Gegenstände nicht enthalten, welche
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
2.
das Erreichen der Vollzugsziele gefährden.
(2)
Pakete sind in Gegenwart des oder der Sicherungsverwahrten zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem oder der Sicherungsverwahrten eröffnet.
(3)
Der Empfang von Paketen kann befristet untersagt werden, wenn dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(4)
Den Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. Der Versand kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt untersagt werden. Zu diesem Zweck kann der Inhalt überprüft werden.
(5)
Die Kosten des Paketverkehrs nach Abs. 2 und 4 tragen die Sicherungsverwahrten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.