Jurafuchs

Art. 52

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Zeitungen und Zeitschriften
Freizeit
Stand 2013-05-22
(1)
Sicherungsverwahrte dürfen Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
(2)
Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Sicherungsverwahrten vorenthalten werden, wenn sie das Erreichen der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

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