Jurafuchs

Art. 25

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Telefongespräche
Außenkontakte
Stand 2013-05-22
(1)
Den Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit zu führen. Im Übrigen können in dringenden Fällen Telefongespräche gestattet werden; Art. 15 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Sicherungsverwahrten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Sicherungsverwahrten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2)
Die Kosten der Telefongespräche tragen die Sicherungsverwahrten. Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernommen werden.
(3)
Es dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen. Dabei sind die von der Bundesnetzagentur nach § 91 Abs. 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.

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