Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Sicherungsverwahrten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen.
Art. 62
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzVorbereitung der Entlassung
Soziale Hilfe, Entlassung
Stand 2013-05-22