(1)
Die Sicherungsverwahrten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwölf Stunden im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.
(2)
Geeigneten Sicherungsverwahrten sollen über Abs. 1 hinausgehende mehrstündige, behandlerisch begleitete Besuche ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Sicherungsverwahrten geboten erscheint.
(3)
Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen.