Art. 116 BayStVollzG gilt entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
Art. 83
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzMitverantwortung
Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Mitverantwortung
Stand 2013-05-22