Jurafuchs

Art. 71

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Sicherheit und Ordnung
Stand 2013-05-22
(1)
Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Sicherungsverwahrten zulässig:
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
3.
Messungen,
4.
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.
(2)
Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Abs. 1, Art. 73 Abs. 2 und Art. 96 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayStVollzG genannten Zwecke verarbeitet werden. Art. 201 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.

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