Die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten nach Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG durch das Staatsministerium der Justiz (Aufsichtsbehörde) umfasst auch den Vollzug der Sicherungsverwahrung.
Art. 93
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzAufsichtsbehörde
Anstaltsbeiräte, Aufsicht
Stand 2013-05-22