Jurafuchs

Art. 79

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2013-05-22
(1)
Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2)
Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Sicherungsverwahrten erneut schuldhaft gegen Pflichten verstoßen.
(3)
Der Vollzug unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn durch diesen der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wird.
(4)
Für die Dauer des Arrests werden die Sicherungsverwahrten abgesondert. Sie können in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Sicherungsverwahrten zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raums, in dem der Arrest vollzogen wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme von Lesestoff sind nicht zugelassen.
(5)
Für die Dauer des Arrests und bei einer Maßnahme nach Art. 78 Abs. 3 Nr. 3 bleiben die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, am Gottesdienst und auf einen täglichen mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien unberührt.

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