Für die Sicherungsverwahrten kann für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlt werden. Dieses ist als Sondergeld gutzuschreiben. Kann das Geld nicht oder nicht in vollem Umfang für den konkret zu bezeichnenden Zweck eingesetzt werden, ist es zum Eigengeld gutzuschreiben.
Art. 44
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzSondergeld
Gelder der Sicherungsverwahrten, Kostenbeteiligung
Stand 2013-05-22