(1)
Die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ist besonders gründlich zu prüfen. Hierzu soll ein Gutachten eingeholt werden. Bei der Entscheidung sind auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.
(2)
Die Begutachtung bedarf der Zustimmung der Sicherungsverwahrten. Verweigern die Sicherungsverwahrten die Zustimmung, so begründet dies in der Regel die Annahme, dass die Voraussetzungen nach Art. 54 Abs. 2 für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gegeben sind. Die Sicherungsverwahrten sind hierauf bei der Anordnung der Begutachtung hinzuweisen.