Sicherungsverwahrte sind verpflichtet, eine ihnen aus behandlerischen Gründen zugewiesene, angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind.
Art. 36
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzArbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung
Beschäftigung und Vergütung
Stand 2013-05-22