Die Anstalt kann den Sicherungsverwahrten auf Antrag auch nach der Entlassung Hilfestellung gewähren und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
Art. 65
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzNachgehende Betreuung
Soziale Hilfe, Entlassung
Stand 2013-05-22