(1)
An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung unter Berücksichtigung des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse an.
(2)
Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten zum Schutz der Allgemeinheit und für die Eingliederung nach ihrer Entlassung notwendig ist. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind insbesondere die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Sicherungsverwahrten festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Sicherungsverwahrten ermittelt werden, deren Stärkung einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.