Art. 195 BayStVollzG über die Akten sowie Art. 196 bis 205 BayStVollzG über den Schutz personenbezogener Daten finden beim Vollzug der Sicherungsverwahrung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten entsprechend Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit dies für Maßnahmen der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung oder für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung erforderlich ist.
2.
Art. 197 Abs. 7 BayStVollzG gilt auch für den Fall, dass die Nutzung anderer nach Art. 30 Satz 1 zugelassener Formen der Telekommunikation den Sicherungsverwahrten gestattet ist.