Jurafuchs

Art. 56

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Weisungen, Aufhebung von vollzugsöffnenden Maßnahmen
Vollzugsöffnende Maßnahmen
Stand 2013-05-22
(1)
Die Anstalt kann für die vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilen.
(2)
Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.
(3)
Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn
1.
sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände hätten versagt werden können,
2.
die Sicherungsverwahrten die Maßnahmen missbrauchen oder
3.
die Sicherungsverwahrten einer Weisung nicht nachkommen.

Mit Wirkung für die Zukunft können vollzugsöffnende Maßnahmen zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben.

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