(1)
Die Sicherungsverwahrten erhalten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich unter Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang einzukaufen.
(2)
Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten Rücksicht nimmt. Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
(3)
Auf ärztliche Anordnung kann den Sicherungsverwahrten der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.
(4)
Für den Einkauf können die Sicherungsverwahrten das Hausgeld (Art. 41), Taschengeld (Art. 45) oder Eigengeld, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist (Art. 43 Abs. 2), verwenden. Mit Eigengeld, soweit dieses als Überbrückungsgeld notwendig ist, kann mit Zustimmung der Anstaltsleitung eingekauft werden, wenn Sicherungsverwahrte nicht über Gelder nach Satz 1 verfügen.