Die Sicherungsverwahrten haben das Recht, Kontakte mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu pflegen. Der Verkehr mit der Außenwelt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern.
Art. 21
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzGrundsatz
Außenkontakte
Stand 2013-05-22