Jurafuchs

Art. 95

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Kriminologische Forschung, Evaluation
Kriminologische Forschung
Stand 2013-05-22
(1)
Die im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingesetzten Therapien und sonstige Behandlungsmaßnahmen sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben.
(2)
Art. 197 Abs. 4a BayStVollzG gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →