Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten wird durch eine sichere Unterbringung und sorgfältige Beaufsichtigung der Sicherungsverwahrten, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie geeignete Behandlungsmaßnahmen gewährleistet.
Art. 5
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzSchutz der Allgemeinheit
Grundsätze
Stand 2013-05-22