(1)
Frühere Sicherungsverwahrte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Anstalt verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(2)
Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Art. 77 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 und 3 BayStVollzG bleiben unberührt.
(3)
Bei Widerruf ihres Antrags sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen. Ein Widerruf des Antrags darf nicht zur Unzeit erfolgen.