Ein nach Art. 185 Abs. 1 BayStVollzG gebildeter Beirat ist auch für die Angelegenheiten der Sicherungsverwahrten zuständig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 91 HausordnungArt. 93 Aufsichtsbehörde →