Jurafuchs

Art. 100

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Zuständigkeit
Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung
Stand 2013-05-22
(1)
Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
(2)
Zuständig für den Vollzug der Unterbringung ist in Fällen des Art. 1 Abs. 2 die Einrichtung für Sicherungsverwahrung.
(3)
Bei Unterbringungen nach Art. 1 Abs. 3 haben die Bezirke auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde die Unterbringung von Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 zu vollziehen. Die Bezirke nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. Art. 46 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Örtlich zuständig für den Vollzug nach Art. 1 Abs. 3 ist der Bezirk, in dessen Bereich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
(4)
Die untergebrachte Person kann in eine andere geschlossene Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 eingewiesen oder verlegt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und dadurch ihre Behandlung oder Eingliederung gefördert wird oder dies aus Gründen der Sicherheit oder der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Über die Verlegung entscheidet der Bezirk. Soll die Verlegung in eine andere geschlossene Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks; in dringenden Fällen kann die Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde ersetzt werden. Eine Verlegung in eine oder aus einer geeigneten geschlossenen Einrichtung eines anderen Landes unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren infolge einer Einweisung oder Verlegung nach Satz 1 an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bereich die aufnehmende Einrichtung liegt.
(5)
Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung der ihr durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben der Mitwirkung der Polizei bedienen. Dies gilt auch für die Bezirke bei Verlegungen untergebrachter Personen.
(6)
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Bezirke hinsichtlich der ihnen durch Abs. 3 übertragenen Aufgaben.

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