Jurafuchs

Art. 67

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Grundsatz
Sicherheit und Ordnung
Stand 2013-05-22
(1)
Das Verantwortungsbewusstsein der Sicherungsverwahrten für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
(2)
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Sicherungsverwahrten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Sicherungsverwahrten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

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