Jurafuchs

Art. 81

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Verfahren
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2013-05-22
(1)
Der Sachverhalt ist zu klären. Vor der Anhörung werden die Sicherungsverwahrten darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihnen zur Last gelegt wird und dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern. Die Erhebungen, insbesondere die Einlassungen der Sicherungsverwahrten, werden schriftlich festgehalten.
(2)
Die Anstaltsleitung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Sicherungsverwahrten mitwirken. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3)
Die Entscheidung wird den Sicherungsverwahrten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(4)
Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. Während des Arrests stehen die Sicherungsverwahrten unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Sicherungsverwahrten gefährdet würde.

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