(1)
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.
(2)
Den Sicherungsverwahrten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten, die sie befähigen, künftig ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung zu führen.
(3)
Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzugleichen. Der Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs soll gefördert werden. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Sicherungsverwahrten hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. Dem Erkennen von Suizidabsichten und der Verhütung von Selbsttötungen kommt eine besondere Bedeutung zu.
(4)
Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft werden bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.