(1)
Die Sicherungsverwahrten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer Bücherei ist zu ermöglichen.
(2)
Die Sicherungsverwahrten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Sicherungsverwahrten an die Behandlung heranzuführen.