Jurafuchs

Art. 101

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Kostentragung
Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung
Stand 2013-05-22
(1)
Die notwendigen Kosten der Therapieunterbringung trägt der Freistaat Bayern.
(2)
Soweit Personen in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 untergebracht sind, werden den Bezirken die notwendigen Kosten nachträglich erstattet; die Kostenerstattung kann im Einvernehmen mit dem Bezirk auch in pauschalierter Form erfolgen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →