Jurafuchs

Art. 15

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Bewegungsfreiheit
Unterbringung
Stand 2013-05-22
(1)
Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen. Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien. Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn
1.
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
2.
ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.
(2)
Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →